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bekanntmachungen

2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 27 „Westlicher Ortsrand Balhorn“


Das Regierungspräsidium in Kassel hat mit Verfügung vom 28.01.2025 – Az RPKS-21-61 a 1606/1-2025/2 die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Emstal am 12.12.2024 beschlossene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 „Westlicher Ortsrand Balhorn“ gemäß § 10 Abs. 2 BauGB genehmigt. Die Genehmigungsverfügung hat folgenden Wortlaut:

„Die von der Gemeindevertretung am 12.12.2024 beschlossene Bebauungsplan wird hiermit gemäß § 10 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.
Der Plan kann somit in der vorliegenden Fassung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wirksam werden.“

Mit dieser Bekanntmachung tritt die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 „Westlicher Ortsrand Balhorn“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB i.V. mit dem § 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Bad Emstal in Kraft.

Der Geltungsbereich ist der Übersichtskarte zu entnehmen.

Die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Westlicher Ortrand Balhorn“ mit Begründung und Umweltbericht wird vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an im Rathaus der Gemeinde Bad Emstal, Kasseler Straße 57, 34308 Bad Emstal – Raum 21 (1. OG - Bauamt) bereitgehalten und kann während der allgemeinen Dienststunden

Montag bis Freitag
08:30 - 11:00

Dienstag
13:00 - 16:00

Donnerstag
13:00 - 18:00

von jeder Person eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft gegeben. Zusätzlich können die Bauleitplanunterlagen auf der Homepage der Gemeinde Bad Emstal online eingesehen werden.

Hinweise:

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.


Bad Emstal, den 12. Februar 2025

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Bad Emstal
gez. Daniel Rudenko, Bürgermeister