Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Emstal hat in ihrer Sitzung am 12.12.2024 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan Nr. 37 "Solarpark Vitos Merxhausen“ als Satzung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Eine notwendige 20. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde am 14.01.2025 vom Regierungspräsidium Kassel genehmigt und am 29.01.2025 an dieser Stelle veröffentlicht.
Am Tag nach dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 37 "Solarpark Vitos Merxhausen“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Bad Emstal in Kraft.
Das ca. 2,04 ha große Plangebiet umfasst am südwestlichen Ortsrand des Ortsteils Merxhausen einen Teilbereich des Flurstücks 21/2 der Flur 1, Gemarkung Merxhausen und untersteht eigentumsrechtlich vollständig der Vitos. Im Südwesten wird das Plangebiet durch die Balhorner Straße (B 450) begrenzt.
Die Abgrenzung des Bebauungsplanentwurfes ist aus der Karte ersichtlich.
Der Bebauungsplanes Nr. 37 "Solarpark Vitos Merxhausen" der Gemeinde Bad Emstal wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung zur Beachtung der Umweltbelange am Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an im Rathaus der Gemeinde Bad Emstal, Kasseler Straße 57, 34308 Bad Emstal – Raum 21 (1. OG - Bauamt) bereitgehalten und kann während der allgemeinen Dienststunden
Montag | 08:30 - 11:00 | |
Dienstag | 08:30 - 11:00 | 13:00 -16:00 |
Mittwoch | 08:30 - 11:00 | |
Donnerstag | 08:30 - 11:00 | 13:00 - 18:00 |
Freitag | 08:30 - 11:00 |
von jeder Person eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft gegeben. Zusätzlich können die Bauleitplanunterlagen auf der Homepage der Gemeinde Bad Emstal www.bad.emstal.de eingesehen werden.
Hinweise:
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Bad Emstal, den 12. Februar 2025
Gemeinde Bad Emstal
Der Gemeindevorstand
gez. Daniel Rudenko
Bürgermeister