Einwohnermeldeamt


Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses


Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister


Einfache und erweiterte Meldebescheinigung

Wenn Sie mit Haupt‐ oder Nebenwohnsitz in Bad Emstal gemeldet sind, erhalten Sie eine Bescheinigung aus dem Melderegister über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten.

Für die  Meldebescheinigungen wird jeweils eine Gebühr von 10,00 Euro während der Online- Beantragung erhoben.

Von der zuständigen Meldebehörde erhält die betroffene Person die einfache Meldebescheinigung postalisch.





Wohnungsgeberbestätigung

Hier besteht für Wohnungsgeberinnen und Wohnungsgeber die Möglichkeit, eine Wohnungsgeberbestätigung abzugeben.


Nebenwohnung abmelden

Es ist dabei unerheblich, in welcher Gemeinde die Nebenwohnung besteht.

Nebenwohnung anmelden

Sie können hier online eine Nebenwohnung in der Gemeinde Bad Emstal voranmelden.

Möglich ist dies nur, wenn Sie bereits eine Wohnung in der Gemeinde bewohnen und diese nicht aufgeben. Haben Sie noch keine Wohnung in der Gemeinde, so müssen Sie einen Zuzug anmelden. Wird die bestehende Nebenwohnung in der Gemeinde aufgegeben, so müssen Sie einen Umzug anmelden.

Nach der gegenwärtigen Rechtslage müssen Sie aber die eingegebenen Daten noch mit Ihrer Unterschrift bestätigen. Drucken Sie deshalb das jeweilige Meldeformular aus, unterschreiben Sie es und senden Sie es innerhalb von sieben Tagen an das Einwohnermeldeamt.

Bringen Sie zur Vorsprache im Einwohnermeldeamt bitte Ihren Personalausweis mit.



Einen neuen Wohnsitz anmelden

Erledigen Sie dies online, kostenlos und ohne Behördengang.
Sie erhalten eine digitale Meldebestätigung und aktualisieren Ihren Personalausweis, Reisepass oder Ihre eID-Karte.

Zur Nutzung dieses Dienstes benötigen Sie ein Nutzerkonto mit Online-Ausweis. Hier registrieren

Weitere Informationen zum Service erhalten Sie unter wohnsitzanmeldung.gov.de.


Statuswechsel Ihrer Wohnung voranmelden

Dies können Sie hier online, wenn Sie bereits mit Nebenwohnung in Bad Emstal gemeldet sind und nun diese Wohnung zur Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung erklären möchten.

Ein Statuswechsel der Wohnung kann für eine ganze Familie gleichzeitig durchgeführt werden. Das betrifft also auch einen Ehepartner / eine Ehepartnerin, einen eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner oder eine Lebenspartnerin sowie Ihre minderjährigen Kinder bzw. die Kinder Ihres mitziehenden Partners. Voraussetzung ist, dass alle beteiligten Personen für die gleichen Wohnungen gemeldet sind, die in den Statuswechsel einbezogen werden.

Bitte beachten Sie, dass die Eingaben über das Internet die Bearbeitung des Statuswechsels Ihrer Wohnung im Einwohnermeldeamt erleichtern und es damit auch für Sie zu einer Einsparung an Wartezeit kommt.

Nach der gegenwärtigen Rechtslage müssen Sie aber die eingegebenen Daten mit Ihrer Unterschrift bestätigen und deshalb noch einmal die Meldebehörde aufsuchen. Bringen Sie bitte dazu die Personalausweise aller beteiligten Familienmitglieder mit.


Auskunftssperre beantragen

Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass Ihnen durch eine Übermittlung Ihrer Daten an eine andere Stelle eine Gefahr für Leib und Leben oder andere schutzwürdige Belange entstehen, so können Sie eine Auskuftssperre beantragen. In den Antrag können Sie Ihre leiblichen minderjährigen Kinder einbeziehen.

Dieser Antrag muss gegenüber dem Einwohnermeldeamt begründet werden. Auf Grund der evtl. Eilbedürftigkeit des Antrags ist eine online Beantragung möglich. Eine Vorsprache im Einwohnermeldeamt zu Ihrem Antrag ist jedoch trotzdem erforderlich.

Vereinbaren Sie hierzu bitte umgehend telefonisch einen Termin unter 05624/999711 oder schicken Sie eine Email an gemeinde@bad-emstal.de


Übermittlungssperren beantragen

Mit diesem Antrag haben Sie die Möglichkeit, für sich eine oder mehrere der folgenden Übermittlungssperren im Melderegister eintragen zu lassen:

  • Übermittlung nach § 36 Abs. 2 BMG (Widerspruchsrecht gegen Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr
  • Übermittlungssperre nach § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG (Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften)
  • Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 1 BMG (Widerspruchsrecht zur Auskunft an Parteien u.a.)
  • Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG (bei Alters- oder Ehejubiläen)
  • Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG (Widerspruchsrecht zur Auskunft an Adressbuchverlage)

Für diese Dienste werden personenbezogene Daten erhoben, die für die Ausführung der Dienstleistung notwendig sind und die von Ihnen freiwillig über ein Formular selbst eingegeben werden müssen.

Für die Erhebung und Verwendung dieser Daten gelten die jeweiligen spezialgesetzlichen Regelungen, beispielsweise das Bundesmeldegesetz (BMG), das Sozialgesetzbuch (SGB), das Ausländergesetz (AuslG), das BDSG und HDSIG.

Ihre personenbezogenen Daten werden nur solange gespeichert, wie dies für die Nutzung des jeweiligen Dienstes erforderlich ist. Eine Übermittlung Ihrer Daten an Dritte findet nicht statt, es sei denn, wir sind gesetzlich dazu verpflichtet.